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Kunst- und Auktionshaus
Mag. Ingo Schönpflug

öffentlich bestellter Auktionator
beeideter und zertifizierter Gerichtssachverständiger

Innrain 40
A-6020 Innsbruck
Tirol
Tel. +43 664 3375703


info@auktion-innsbruck.at

Für den Inhalt verantwortlich:

Mag. Ingo Schönpflug
Innrain 40
A-6020 Innsbruck
Tel. +43 664 3375703


GZ: I-11356/1994, I-6973/1981, I-9347/1989

UID: ATU31640702

info@auktion-innsbruck.at
www.auktion-innsbruck.at

Bankverbindung:

Sparkasse Innsbruck
BLZ: 20503
Konto Nr.: 1300-001896
BIC: SPIHAT22
IBAN: AT222050301300001896





Allgemeine Geschäfstsbedingungen

Auktionsbedingungen

  1. Berechtigung
    1. Das Auktionshaus Ingo Schönpflug ( im folgenden kurz Auktionshaus genannt) führt öffentliche Versteigerungen nach den Bestimmungen der §§ 244 bis 246 der Gewerbeordnung 1994 durch ( Gewerbe erteilt mit Bescheid der Stadtmagistrates Innsbruck vom 22. 08. 1994 Zahl I-11356 / 1994 ). Es gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, die Bestimmungen des Zivil - und Handelsrechtes. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben von dieser Geschäftsordnung unberührt. Es gilt die Feilbietungsordnung.
    2. Versteigert werden:

      (a) bewegliche Gegenstände, deren Verkauf gestattet ist und die dem Auktionshaus zur freiwilligen Versteigerung übergeben werden, insbesonders Kunstwerke, Wertgegenstände, Sammelgegenstände und Altwaren;
      (b) Gegenstände, die nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zum Selbsthilfeverkauf eingebracht werden;
      (c) gerichtlich oder administrativ gepfändete Gegenstände;
      (d) von Behörden zum Verkauf im Wege der Versteigerung bestimmte Gegenstände;
      (e) von dem Auktionshaus erworbene bewegliche Gegenstände
    3. Die Versteigerung kann kommisionsweise oder im Namen und auf Rechnung des Einbringers erfolgen.
  2. Ausweisleistung
    1. Der Einbringer ist über jederzeitiges Ersuchen des Auktionshaus zur Ausweisleistung verhalten. Das Auktionshaus wird Ausweisleistung insbesonders dann verlangen, wenn Gegenstände zur Versteigerung angeboten werden, bei denen begründete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzers oder der Verfügungsberechtigung bestehen. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung wird das Auktionshaus die Sicherheitsbehörde verständigen.
  3. Annahme, Ablehnung und Ausschluß von Gegenständen
    1. Zur Versteigerung können bewegliche Gegenstände aller Art, mit Ausnahme der in § 4 angeführten Gegenstände, angenommen werden.
    2. Das Auktionshaus kann die Annahme von Gegenständen zur Versteigerung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
    3. bei der Annahme und bei der Versteigerung sind gesetzliche Verbote und Beschränkungen zu beachten, z.B. Vorschriften über den Verkauf von Edelmetallen, Waffen, etc.
  4. Nicht auktioniert werden:
    1. Gegenstände, deren Versteigerung aufgrund von Rechtsvorschriften unzulässig ist
    2. Gegenstände, die nach den Umständen des Falles den Verdacht erwecken, daß sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind, sowie sämtliche durch behördliche Mitteilungen als entfremdet bekanntgegebenen Gegenstände
    3. Gegenstände, gegen deren Übernahme aus sonstigen Gründen
  5. Feingehaltsuntersuchung und Punzierung
    1. Nicht punzierte Platin-, Gold- und Silberwaren werden nur dann zur freiwilligen Versteigerung angenommen, wenn der Einbringer zustimmt, daß auf seine Kosten die Feingehaltsuntersuchung und Punzierung vorgenommen wird.
    2. Edelmetallgegenstände, die aufgrund ihres Alters oder ihres künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes von der Punzierungspflicht ausgenommen sind, werden der Feingehaltskontrolle nicht unterzogen, sofern ihre Feilbietung nicht den vorgenannten Beschränkungen unterliegt.
    3. Das Auktionshaus entscheidet die Frage, ob Gegenstände zu punzieren sind oder nicht einvernehmlich mit den Punzierungsämtern. Erforderlichenfalls werden auf Kosten des Einbringers Fachgutachten eingeholt.
    4. Der Einbringer trägt die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen punzierungsamtlichen Überprüfung vorlagepflichtiger Gegenstände (Edelmetalle).
  6. Gegenstände ausländischer Herkunft
    1. Das Auktionshaus kann bei der Einbringung von Gegenständen ausländischer Herkunft den Nachweis der Zollabfertigung verlangen. Unverzollt eingelieferte Gegenstände werden auf Kosten des Einbringers der Zollabfertigung zugeführt. Der Einbringer trägt sämtliche Eingangsabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
  7. Auktionsauftrag, Einbringung und Übernahmsschein
    1. Die Geschäftsabwicklung erfolgt auf den Formularen des Auktionshauses. Die Einbringung wird dem Einbringer durch Ausfolgen eines Übernahmsscheines bestätigt, dieser stellt zugleich den Auktionsauftrag dar. Die Herstellung anderer Formulare und einer gesonderten Vereinbarung behält sich das Auktionshaus vor.
    2. Der Übernahmsschein enthält:

      a) Name und Anschrift des Einbringers
      b) Beschreibung des Gegenstandes, bei mehreren Gegenständen gegebenenfalls auch Hinweis auf eine angeschlossene Liste der Gegenstände
      c) den Ausrufpreis
      d) einen Auszug aus der Geschäftsordnung

      Für Nachteile, die sich durch unrichtige und unvollständige Angaben, insbesondere auf die zur Auktion gegebenen Gegenstände, ergeben, gehen zu Lasten des Verkäufers.
    3. Die bei der Einbringung zur kommisionsweisen Versteigerung angegebenen Personaldaten werden ohne Zustimmung des Einbringers nicht bekanntgegeben, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht. Wer Namen und Adresse unrichtig angibt oder spätere Änderungen nicht mitteilt, hat den daraus entstehenden Schaden selbst zu tragen.
    4. Durch die Annahme des Übernahmsscheines erklärt sich der Einbringer mit den Versteigerungsbedingungen, der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis einverstanden.
    5. Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, die Zurückziehung des Versteigerungsauftrages und die Übergabe unverkauft gebliebener Gegenstände erfolgt gegen Vorlage des Übernahmsscheines. Das Auktionshaus kann vom Überbringer den Nachweis einer Verfügungsberechtigung verlangen.
    6. Bei Verlust des Übernahmsscheines kann das Auktionshaus die Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmsscheines abhängig machen.
    7. Sofern am Übernahmsschein eine Bankverbindung angegeben wird, erfolgt die Auszahlung des Versteigerungserlöses auf das angegebene Bankkonto des Einbringers, sofern dieser keine gegenteilige Weisung erteilt.
    8. Das Auktionshaus ist berechtigt, den Auktionserlös mit Scheck auszubezahlen.
  8. Ablehnung von Einbringungen
    1. Das Auktionshaus ist berechtigt, Gegenstände, die ohne vorausgehende Vereinbarung dem Auktionshaus zugesandt werden sofort zu retournieren.
    2. Lehnt das Auktionshaus die Versteigerung übergebener oder zugesandter Gegenstände ab, werden diese auf Kosten und Gefahr des Einbringers gelagert. Die Kosten gehen zu Lasten des Einbringers. Werden solche Gegenstände trotz Aufforderung vom Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten Frist oder innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, sie dem Einbringer auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden oder bei Gericht zu hinterlegen. Übersteigen die Kosten der Rücksendung den Wert des Gegenstandes ist das Auktionshaus berechtigt, diesen zu vernichten.
  9. Schätzung, Beschreibung, Ausrufung
    1. Die Sachverständigen des Auktionshauses und das Auktionshaus leisten für die Richtigkeit des Gutachtens dieser Sachverständigen keine Gewähr.
    2. Der Ausrufpreis wird im Einvernehmen mit dem Einbringer festgesetzt.
    3. Unter dem Ausrufpreis wird kein Zuschlag erteilt.
    4. Schätzpreise stellen den unteren und oberen Rahmen der Meistboterwartung des jeweiligen Sachverständigen dar. Der Ausrufpreis ist die Hälfte des oberen Schätzwertes.
  10. Abwicklungsänderung
    1. Das Auktionshaus ist berechtigt, eingebrachte Gegenstände auch bei anderen Auktionen als der ursprünglich vorgesehenen Auktion anzubieten.
    2. Das Auktionshaus ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Auktionen abzuberaumen.
    3. Das Auktionshaus ist berechtigt, Art und Gestaltung der Verkaufsunterlagen / Kataloge zu ändern.
    4. Derartige Änderungen der Abwicklung berechtigten den Einbringer nicht, irgendwelche Ansprüche gegen das Auktionshaus zu erheben.
  11. Verkauf nach Versteigerung
    1. Bleiben Gegenstände bei der Auktion unverkauft, dürfen sie vom Auktionshaus freihändig zum Ausrufpreis verkauft werden.
    2. Das Auktionshaus ist berechtigt, für die freihändig verkauften Gegenstände die tarifmäßigen Gebühren einzuheben.
  12. Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände
    1. Werden Gegenstände zu den vereinbarten Bedingungen nicht verkauft oder zurückgezogen, sind sie vom Einbringer innerhalb der ihm gesetzten Frist abzuholen. Spätestens bei Abholung ist die Gebühr zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt oder die Gebühr nicht bezahlt ist das Auktionshaus berechtigt, nach seiner Wahl den Gegenstand zu versteigern, anderweits zu verwerten , dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, auf Kosten des Einbringers zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Die Versteigerung darf auch unter dem ursprünglichen bedungenen Ausrufpreis erfolgen. Übersteigen die Kosten dieses Rücktransportes den Wert des Gegenstandes ist das Auktionshaus zur Vernichtung berechtigt.
  13. Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
    1. Das Auktionshaus hat an allen zur Versteigerung übergebenen Sachen ein Pfandrecht für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Einbringer.
    2. Das Auktionshaus ist berechtigt, mit einem Pfandrecht behaftete Gegenstände ohne weitere Verständigung zu verwerten, wenn die Forderung nicht innerhalb der vom Auktionshaus unter Androhung der Verwertung gesetzten Frist abgedeckt wird.
    3. Bleibt ein bevorschußter Gegenstand unverkauft, wird der Vorschuß zur sofortigen Rückzahlung fällig. Deckt der Versteigerungserlös den Vorschuß samt Zinsen und Nebengebühren nicht, ist die Differenz vom Einbringer sofort zur Rückzahlung fällig.
    4. Bei Vorschußgewährung ist das Auktionshaus berechtigt, nach erfolgloser Anbietung in der Versteigerung den Ausrufpreis herabzusetzen.
  14. Transport
    1. Das Auktionshaus kann Einbringungen und Auslieferungen durch eigene oder fremde Transportmittel gegen Einhebung der dazu festgesetzten Gebühren besorgen.
  15. Ausstellung
    1. Das Auktionshaus stellt die zu versteigernden Gegenstände zur Besichtigung aus. Jedem Interessenten ist Gelegenheit zu geben, Beschaffenheit und Zustand der ausgestellten Gegenstände zu prüfen, soweit es im Rahmen der Schaustellung und ohne Beschädigung des Objektes möglich ist.
    2. Dauer und Ort der Ausstellung werden durch das Auktionshaus festgesetzt. Wünsche der Einbringer werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Gegenstände werden an mindestens zwei Tagen und insgesamt mindestens 16 Stunden ausgestellt.
    3. Eine Verlängerung der Ausstellung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Kosten trägt der Käufer.
  16. Laufende Nummer
    1. Das Auktionshaus gibt bei den ausgestellten Gegenständen jeweils die laufende Nummer der Einbringung, die Beschreibung, den Schätzpreis und / oder den Ausrufpreis an. Werden Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Einbringers verkauft (Vermittlung) wird darauf hingewiesen. Ist ein Katalog oder Auktionsverzeichnis aufgelegt, genügt die Angabe der Katalog - Nummer.
  17. Ort und Zeit
    1. Das Auktionshaus macht Ort und Zeit der Schaustellung öffentlich kund. Auf die Art der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände wird hingewiesen. Werden Gegenstände von künstlerischem, historischem oder sammlerischen Interesse versteigert, ist das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Wird für eine Auktion ein Katalog herausgegeben, werden nach Tunlichkeit alle angebotenen Gegenstände in den Katalog aufgenommen. Weitere Verlautbarungen wie bildliche Darstellungen im Katalog, gesonderte Inserate, Plakate, Sonderkataloge, postalische Zusendungen an besondere Kunden bedürfen einer eigenen schriftlichen Vereinbarung.
  18. Durchführung der Versteigerungen
    1. Das Auktionshaus bestimmt den Auktionsort soweit nicht anders vereinbart wird.
    2. Die Versteigerung wird mit einem Ausrufer und mit Mitwirkung des erforderlichen Personals durchgeführt. Über die Versteigerung wird eine Aufzeichnung erstellt, in welche nur das Meistgebot, nicht aber die einzelnen Versteigerungsschritte einzutragen sind. Der Name des Erstehers wird in die Aufzeichnung nicht eingetragen.
    3. Bestehen für Versteigerungen besondere Vorschriften, sind sie einzuhalten.
  19. Freiheit des Angebots
    1. Die bei der Versteigerung tätigen Personen haben sich unparteiisch zu verhalten. Sie dürfen niemanden in der Freiheit des Angebotes beeinträchtigen und dürfen solche Beeinträchtigungen auch nicht dulden.
  20. Benennung
    1. Beim Ausrufen ist der zur Auktion gelangende Gegenstand eindeutig zu benennen und der Ausrufpreis anzugeben. Ist für die Versteigerung ein Katalog erstellt genügt die Angabe der Katalognummer und des Ausrufpreises. Der Gegenstand wird vorgezeigt, oder es wird erklärt, wo er aufgestellt ist.
    2. Der Auktionator ist berechtigt, ausnahmsweise Posten zu trennen, zu vereinigen, zurückzuziehen und die Auktion abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen.
    1. Bevollmächtigungen von Bietern sind nur schriftlich zulässig. Der Bevollmächtigte haftet für den Vollmachtgeber.
    2. Angebote sind in deutlicher Weise zu stellen. Wird nur der Ausrufpreis geboten erfolgt der Zuschlag zum Ausrufpreis. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 % des letzten Angebotes. Das jeweils letzte Angebot wird vom Auktionator mit dem Beisatz "Zum ersten, zum zweiten" deutlich wiederholt; Erfolgt kein weiters Angebot, wird vom Auktionator unter nochmaliger Wiederholung des letzten Angebotes (Meistbot) der Zuschlag mit der Beifügung "Zum dritten" erteilt.
    3. Ein Zuschlag unter dem Ausrufpreis erfolgt nicht.
    4. Erfolgt kein Angebot, kann der Gegenstand bei der selben Versteigerung nochmals ausgerufen werden.
    5. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Angebot, bei Doppelanboten, bei Übersehen eines Angebots durch den Auktionator und bei anderen unklaren Situationen ist der Auktionator berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag aufzuheben und den betreffenden Gegenstand wieder zu versteigern. Das Auktionshaus ist berechtigt, Anbote ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere dann wenn ein Bieter nicht bekannt ist, mit dem Bieter keine Geschäftsverbindung besteht und der Bieter trotz Aufforderung durch das Auktionshaus bis zum Beginn der Auktion keine Sicherheit geleistet hat. Ein Anspruch auf Annahme des Anbotes besteht grundsätzlich nicht. Wird ein Anbot abgelehnt so bleibt das vorangegangene Anbot wirksam.
    1. Das Auktionshaus ist berechtigt, bei der Auktion selbst mitzubieten und auktionierte Gegenstände zu erwerben.
    1. Die Auktion ist öffentlich.
    2. Kein Bieter darf in irgend einer Weise bevorzugt werden.
    3. Jedes Verhalten, das geeignet ist den geordneten Ablauf der Auktion zu stören, sowie jeder Versuch, Auktionsteilnehmer beim Bieten zu beeinflussen ist unstatthaft. Es ist nicht gestattet, Interessenten durch direkte oder indirekte Einwirkung z.B. gewaltsames Abdrängen, Vorspiegelung oder durch abfällige Kritik an den Auktionsgegenständen, vom Besichtigen oder vom Mitbieten abzuhalten oder abzuschrecken.
    4. Jede Verabredung oder Unternehmung, die darauf abzielt, dritte Personen durch unverhältnismäßiges Hinauftreiben der Angebote zu schädigen oder vom Mitbieten abzuschrecken, ist untersagt.
    5. Die Gültigkeit einer Versteigerung kann aus dem Grunde einer unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.
  21. Zahlung des Kaufpreises, Stundung
    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis samt Nebengebühren (Meistgebot zuzüglich Erstehergebühren, Umsatzsteuer) sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen. Bezahlt der Käufer nicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag aufheben und den Gegenstand neuerlich anbieten oder den Zuschlag dem Zweitbieter zu diesem letzten Gebot erteilten.
    2. Das Auktionshaus ist zur Stundung des Kaufpreises berechtigt.
    3. Bei Zahlung erhält der Käufer eine Quittung und einen Ausfolgeschein, bei Stundung einen Beleg.
    4. Der Gegenstand wird nur gegen quittierten Ausfolgeschein ausgefolgt. Das Auktionshaus ist zur Zurückhaltung bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt.
  22. Pfandrecht am erworbenen Gegenstand
    1. Das Auktionshaus hat an allen vom Käufer erworbenen Gegenständen ein Pfandrecht mögen sie bei einer Versteigerung oder freihändig erworben sein. Das Pfandrecht besichert alle gegenwärtigen und künftigen, bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen Forderungen des Auktionshauses aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften sowie aus allfälligen Gründen.
    2. Zahlungen des Käufers können vom Auktionshaus nach seinen Vorstellungen auf jede Schuld des Käufers angerechnet werden unabhängig von einer allfälligen Widmung.
  23. Wiederversteigerung nicht bezahlter Gegenstände
    1. Solange auch nur ein Teil des Kaufpreises offen ist, ist das Auktionshaus berechtigt, nach erfolgloser Mahnung ersteigerte Gegenstände neuerlich zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt zum ursprünglichen Ausrufpreis nach den allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Der säumige Ersteher gilt hinsichtlich der Gebühren als Einbringer. Bleibt die erste Versteigerung erfolglos ist das Auktionshaus berechtigt, einen niedrigeren Ausrufpreis anzusetzen. Wird bei Wiederversteigerung die Forderung des Auktionshauses nicht gedeckt, haftet der säumige Einbringer für den Ausfall, dahingehend gebührt ihm ein allfälliger Mehrerlös.
    2. Der ursprüngliche Einbringer erhält nur den tatsächlich erzielten Erlös sofern der Ausfall beim Ersteher nicht einbringlich ist.
  24. Reklamationen
    1. Reklamationen betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände sind nach dem Zuschlag ausgeschlossen. Sonstige Reklamationen bezüglich der ersteigerten Gegenstände sind bei der Übernahme zu erheben. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Käufer, daß er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Das Auktionshaus haftet nicht für die Einschätzung der Objekte.
    2. Die Bezeichnungen in den Katalogen haben folgende Bedeutung :

      "Signiert" oder "Monogrammiert" bedeutet, daß es sich nach Ansicht des Experten um ein Werk des Künstlers handelt, wofür jedoch nicht gehaftet wird.

      "Zugeschrieben" bedeutet, daß es sich wahrscheinlich, jedoch nicht sicher um ein authentisches Werk des Künstlers handelt.

      "Bezeichnet" bedeutet, daß es sich um ein mögliches aber nicht von der Hand des Künstlers signiertes Werk handelt.

      Der Hinweis "Werkstatt" bringt zum Ausdruck, daß das Werk wahrscheinlich in der Werkstatt d.h. in der unmittelbaren Umgebung des Künstlers entstanden ist.

      Unter "Schule" wird ein Werk verstanden, das in stilistischer oder zeitlicher Nähe zum Künstler oder zu einer regionalen Gruppe von Künstlern entstanden ist.

      "Umkreis" drückt aus, daß das Werk im weiten Einflußbereich des Künstlers entstanden ist.

      "Nachfolger" bezeichnet ein Werk, das im Stil des Künstlers aber eventuell später entstanden ist.

      "Nachahmer" stellt eine Nachempfindung oder Wiederholung eines Werkes unbestimmten Datums nach einem Werk des Künstlers dar.
  25. Übernahme ersteigerter Gegenstände, Wiederversteigerung
    1. Zugeschlagene Gegenstände sind vom Käufer sofort zu bezahlen und spätestens nach Schluß der Auktion zu übernehmen. Vor Bezahlung werden die Gegenstände nicht ausgefolgt. Nicht übernommene Gegenstände lagern auf Gefahr des Erstehers.
    2. Nach Ablauf von 8 Tagen nach dem Zuschlag ist das Auktionshaus berechtigt, Lagergebühren und Verzugszinsen einzuheben.
    3. Werden Gegenstände binnen 14 Tagen nach dem Zuschlag nicht erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, ohne Benachrichtigung des Erstehers unter sinngemäßer Anwendung des §12 den Gegenstand neuerlich zu versteigern, auch dann, wenn sie nicht in den Räumlichkeiten des Auktionshauses ausgestellt oder gelagert werden.
    4. Das Eigentum geht mit Ausfolgung des Ausfolgescheines an den Käufer über.
    5. Die Verpackung von Gegenständen zum Transport erfolgt vom Auktionshaus nur über besonderen Wunsch des Käufers als Serviceleistung für welche das Auktionshaus nicht haftet.
    1. Bleibt ein Gegenstand trotz öffentlicher Ausbietung in der Auktion unverkauft, und wird das Auktionshaus vom Verkäufer nicht ermächtigt, den Ausrufpreis herabzusetzen, wird der Einbringer unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufgefordert entweder der Herabsetzung des Ausrufpreises zuzustimmen oder den Gegenstand gegen Bezahlung der angelaufenen Gebühren und Provisionen von der Auktion zurückzuziehen und abzuholen.
    2. Unterläßt es der Einbringer den Gegenstand fristgerecht abzuholen ist das Auktionshaus berechtigt, nach den Regeln des §12 den Gegenstand zu auktionieren oder anderweits zu verwerten. Das Auktionshaus ist dabei berechtigt, einen geringeren Ausrufpreis anzusetzen.
  26. Verlust oder Beschädigung eingebrachter Gegenstände, Versicherung
    1. Für Schäden aus Naturereignissen oder höherer Gewalt und für Wertminderungen aus Folge längerer Lagerungen haftet das Auktionshaus nicht.
    2. Das Auktionshaus, seine Mitarbeiter und Besorgungsgehilfen haften nicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden.
    3. Die Höhe des Schadenersatzes ist mit dem Versicherungswert begrenzt. Dieser beträgt sofern nicht anders vereinbart 120% des Ausrufpreises.
    4. Die Haftung besteht gegenüber dem Einbringer vom Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bis zum Schlußzuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet das Auktionshaus dem Einbringer
      gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in §12 erwähnten Frist.
    5. Ersetzt wird bei Verlust der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, jedoch nicht mehr als der Versicherungswert. Das Auktionshaus ist berechtigt, statt der Wertminderung den Versicherungswert zu bezahlen und die Übertragung des Gegenstandes zu begehren. Mit Bezahlung des vollen Versicherungswertes geht der Gegenstand in jedem Falle in das Eigentum des Auktionshauses über.
    6. Das Auktionshaus versichert die eingebrachten Gegenstände gegen Feuer, Einbruch und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Erhält das Auktionshaus Versicherungsleistungen werden diese anteilsmäßig zur Entschädigung des Betroffenen verwendet, auch dann, wenn das Auktionshaus nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für derartige Schäden nicht haften sollte.
  27. Versteigerungserlös
    1. Nach Ablauf des dritten Arbeitstages nach Eingang des Kaufpreises kann der Verkäufer das Meistbot abzüglich Provision, Gebühren, allfälliger Kostenvorschüsse und Zinsen gegen Rückstellung des Übernahmsscheines beheben. Eine frühere Vorauszahlung durch das Auktionshaus ist zulässig.
    2. Bei einer Beschwerde durch den Ersteher ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerde zurückzuhalten.
    3. Bei der Auszahlung des Auktionserlöses wird dem Verkäufer eine Abrechnung ausgefolgt.
    4. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, den Verkäufer von sich aus über das Auktionsergebnis zu informieren, es ist nicht verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekanntzugeben.
  28. Gebührentarif
    1. Die Art und Höhe der Gebühren und Provisionen sowie die Bestimmungen über ihre Verrechnung werden in einem Gebührentarif festgesetzt und durch Anschlag in den Geschäftsräumlichkeiten des Auktionshauses kundgemacht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil der Geschäftsordnung.
  29. Fotografien, Verwertungsrecht
    1. Der Verkäufer berechtigt das Auktionshaus eingebrachte Gegenstände zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus ist ohne zeitliche und örtliche Beschränkung berechtigt, diese Abbildungen sowie allenfalls vom Einbringer beigebrachte Abbildungen zu verbreiten mit und ohne Bezug auf die Auktion.
  30. Ersatz von Barauslagen
    1. Alle Spesen, die vom Verkäufer oder Käufer im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall verursacht werden wie Porti, Stempelgebühren, Fracht, Reprokosten sind dem Auktionshaus zu ersetzen. Bei Rückziehung vor der Auktion sind die mit der Bewerbung des Gegenstandes zusammenhängenden Kosten zu ersetzen.
  31. Öffnungszeiten
    1. Die Öffnungszeiten des Versteigerungsbetriebes werden durch Anschlag kundgemacht.
  32. Eintrittskarten
    1. Das Auktionshaus ist berechtigt, auch gegen Gebühr Eintrittskarten zum Besuch der Schaustellung und / oder Versteigerung auszugeben und / oder den Eintritt zur Schaustellung oder Versteigerung vom Besitz des jeweiligen Auktionskataloges abhängig zu machen.
  33. Kaufaufträge
    1. Schriftliche Angebote sind zulässig. Sie unterliegen der Geschäftsordnung. In schriftlichen Angeboten ist der Gegenstand genau zu bezeichnen und ein Ankaufslimit zu erteilen. Das Auktionshaus haftet nicht für die Ausführung. Das Auktionshaus ist - wie bei mündlichen Aufträgen - berechtigt, Sicherheit zu verlangen. Bei gleich hohen schriftlichen Angeboten geht das früher eingelangte vor.
    2. Telefonische Angebote werden nur angenommen, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden.
  34. Sensale
    1. Berechtigte zur Durchführung von Kaufverträgen (Sensale) bedürfen der Zulassung durch das Auktionshaus.
    2. Die Vergütung des Sensals erfolgt durch den Auftraggeber. Die Höhe der Gebühr wird durch Anschlag in den Geschäftsräumlichkeiten kundgemacht.
    3. Das Auktionshaus haftet für die Tätigkeit der Sensale nicht.
  35. Hausrecht
    1. Stören Personen den Versteigerungsbetrieb oder versuchen sie, diesen nachteilig zu beeinflussen, können sie aus den Geschäftsräumen - auch ohne vorherige Warnung - verwiesen werden. Das Auktionshaus ist berechtigt, gegen derartige Personen Hausverbote zu erteilen.
  36. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Für Geschäfte des Auktionshauses ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Innsbruck.
    2. Es gilt österreichisches Recht.

Innsbruck am 13. 9. 1994
Ingo Schönpflug

Konditionen

Für den Käufer:
Käuferprovision inkl. Ust. vom Meistbot
(Differenzbest.)
Käuferprovision excl. Ust. vom Meistbot
(Vollbest.)
Lagergebühr / Monat vom Meistbot
(Berechnung 8 Tage nach dem Zuschlag)
Verzugszinsen
(Berechnung 2 Wochen ab Kauf)


24%

20%

2,4%

12% p.a.

Für den Verkäufer:
Verkäuferprovision vom Meistbot
bei hochwertigen Kunstwerken nach Vereinbarung
Limitgebühr (Verkäufervorbehalt)
tritt nur bei vergeblicher Erstausbietung in Kraft


22%


4% vom Limit

Schätzungen
Schätzgebühr
keine Verrechnung bei Einbringung zur Auktion


4 % vom Schätzwert mind. 150 €

Fotokostenbeiträge:
für ganzseitige Farbfotoabbildungen
für halbseitige Farbfotoabbildungen
für viertelseitige Farbfotoabbildungen
Bei Sammelfotos berechnen wir den jeweiligen Anteil.
Online-Fotos + eventelle Details


€ 350,-
€ 250,-
€ 200,-
€ 70,-

€ 150,-